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Torantriebe Schiebetorantriebe Drehtorantriebe
 
 
TeGe Torantriebe

2620 Natschbach
Steinbühelgasse 4


Öffnungszeiten

Mo-Do 08:00 - 17:00
Fr 08:00 - 12:00

Bankverbindungen:

Bank Austria
IBAN: AT10 1200 0515 2014 0001
BIC: BKAUATWW


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma TeGe Torantriebe


1. Präambel
1.1. Die Firma TeGe Torantriebe wird im Folgenden als Verkäufer, der Vertragspartner als Käufer bezeichnet.
1.2. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Arten von Verträgen, d.h. nicht nur Kaufverträge, und auch für künftige Geschäftsbeziehungen. Maßgeblich ist die jeweils
gültige Fassung, die jederzeit beim Verkäufer angefordert werden kann, wobei das jüngste Datum am Ende der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für den neuesten Stand ausschlaggebend
ist.
1.3. Den Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit durch den Verkäufer widersprochen. Sie verpflichten den Verkäufer nicht, auch wenn der Verkäufer Ihnen nicht nochmals gesondert widerspricht.
2. Angebote
2.1. Angebote und Verkaufsunterlagen des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Angebote und Verkaufsunterlagen, sowie Preislisten, Prospekte, Diagramme, Zeichnungen und Angaben über Maße und Gewicht sind
nur verbindlich, wenn dies gesondert und ausdrücklich vom Verkäufer bestätigt wird.
3. Vertragsabschluss
3.1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesandt hat.
3.2. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
4. Lieferung
4.1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder eine zu erstellende oder sonstige Zahlungssicherstellung eröffnet ist.
4.2. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
4.3. Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die
Lieferzeit entsprechend.
4.4. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer, oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt; dazu zählen auch
kriegerische Ereignisse, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, ferner Ausschusswerden eines größeren oder wichtigen
Arbeitsstückes sowie Arbeitskonflikte. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
4.5. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden des Verkäufers nicht möglich ist oder seitens des Käufers nicht gewünscht wird, kann der Verkäufer die Lagerung der Ware auf
Kosten des Käufers vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungenen erfahren dadurch keine Änderungen.
4.6. Sofern keine Beförderungsart vereinbart ist, steht die freie Wahl dem Verkäufer zu, wobei er keiner Verpflichtung zur Prüfung der billigsten Beförderungsart unterliegt.
4.7. Sofern der Verkäufer die Lieferzeit um mehr als acht Wochen überschreitet, ist der Käufer berechtigt, eine Nachfrist von einem Monat zu setzen (siehe hierzu auch Punkt 9.1.).
4.8. In keinem Fall ist der Käufer berechtigt, wegen Lieferverzug Ersatzansprüche geltend zu machen.
5. Preise
5.1. Alle Preise gelten ab Werk oder Lager des Verkäufers ohne Verladung. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer die Kosten der Beförderung bzw. der Versendung der Waren in Rechnung zu stellen.
Sämtliche sonstige Gebühren, Steuern und Abgaben trägt der Käufer.
5.2. Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen
und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage treten, wobei es hiefür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.
5.3. Reparaturangebote oder Kosten der Begutachtungen sind dem Verkäufer zu vergüten, auch wenn in der Folge kein Reparaturauftrag erteilt wird.
6. Zahlung
6.1. Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungenen vereinbart werden, sind Forderungen bei Erhalt der Lieferung fällig. Ist eine Lieferung laut Punkt 4.5. nicht möglich, so ist die Forderung des
Verkäufers nach Erhalt der Rechnung fällig.
6.2. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere
Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
6.3. Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle
damit im Zusammenhang stehenden Spesen (wie z.B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers.
6.4. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen an den Verkäufer zurückzuhalten oder mit diesen aufzurechnen.
6.5. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.
6.6. Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Käufers stets zunächst auf Zinsen und Kosten und dann erst auf Kapital angerechnet. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt,
stattdessen die gesetzliche Regelung anzuwenden.
6.7. Ist der Käufer mit einer vereinbarten (Teil-) Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben und darüber hinaus eine angemessene Verlängerung der
Lieferfrist in Anspruch nehmen;
b) bei Nichteinhaltung einer dem Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und einen noch offenen Kaufpreis sofort fällig stellen (Terminverlust)
c) jedenfalls ab Fälligkeit der offenen (Teil-)Forderung Verzugszinsen in der Höhe von 10 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen,
6.8. Eingeräumte Rabatte oder Bonn sind mit dem Eingang der vollständigen Zahlung aufschiebend bedingt.
6.9. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist
der Käufer nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers berechtigt, die Ware weiterzuveräußern, zu be- bzw. verarbeiten oder zu vereinigen, außer in jenen Fällen, in denen die Ware zur
Weiterveräußerung, Be- bzw. Verarbeitung oder Vereinigung bestimmt ist. Er verpflichtet sich, an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderungen aus der
Weiterveräußerung abzutreten und einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge hat der Käufer
den durch Weiterverkauf erzielten Erlös in jenem Ausmaß treuhändig zu verwahren und zu verwalten, als er dem anteiligen Verkaufspreis durch den Verkäufer entspricht. Bei Pfändung oder sonstiger
Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.
7. Erfüllung und Gefahrenübergang
7.1. Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung. Dies gilt
auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt, oder wenn der Transport durch den Verkäufer durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.
8. Gewährleistung
8.1. Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben,
der auf einen Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
8.2. Die Gewährleistung beträgt sechs Monate, wobei der Käufer die Mangelhaftigkeit der Ware zu beweisen hat. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude, Grund und
Boden bzw. seinen Bestandteilen fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß Punkt 7.1.
8.3. Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Käufer die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muss bei Vorliegen
eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 8.1. nach seiner Wahl die mangelhafte Ware bzw. die mangelhaften Teile ersetzen oder an Ort und Stelle nachbessern bzw. sich zwecks
Nachbesserung zusenden zu lassen.
8.4. Alle im Zusammenhang mit der Ausbesserung entstehenden Kosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb
des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Allenfalls zu ersetzende Teile werden Eigentum des Verkäufers.
8.5. Wird eine Ware vom Verkäufer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstiger Spezifikation des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf
die diesen Vorgaben entsprechende Ausführung.
8.6. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse
und Benutzungsbedingung, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien
entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter auf atmosphärische
Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
8.7. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen
oder Instandsetzungen vornimmt. In diesem Zusammenhang erstellte Rechnungen bzw. hieran anknüpfende Regressansprüche werden nicht anerkannt.
8.8. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungspflicht nicht verlängert.
8.9. Die Verjährungsfrist für Regressansprüche im Zuge der Gewährleistung beträgt 12 Monate.
9. Rücktritt vom Vertrag
9.1. Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist, und der erfolglose Ablauf einer vom Käufer gesetzten
angemessenen Nachfrist (siehe hierzu auch Punkt 4.7.).
9.2. Neben dem Fall des Punktes 6.7.b. (Verzug mit einer Teilzahlung) ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist
weiter verzögert wird.
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche
Sicherheit bringt, oder
c) wenn die Verlängerung der Lieferfrist wegen der im Punkt 4.4. angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch zwei Monate
beträgt.
9.3. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
9.4. Falls über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist der
Verkäufer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
9.5. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers sind im Falle des Rücktrittes bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch
soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht anstelle dessen auch das Recht zu,
die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
9.6. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
10. Haftung
10.1. Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die Haftung für indirekte Schäden, insbesondere für Folge- und Vermögensschäden,
nicht erzielte Ersparnissen, Zinsenverluste oder für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer.
10.2. Der Verkäufer haftet innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes für Personenschäden sowie für Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet. Der Verkäufer sowie dessen Vor-und
Zulieferer haften nicht für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet.
10.3. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für die Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder
Schadenersatz ausgeschlossen. Für Schäden, deren Ursachen im Zusammenbau bzw. der Montage der Anlagen und Produkte liegen, haftet der Verkäufer überhaupt nicht. Der Käufer ist darüber
hinaus verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten mögliche Fehlerquellen zu überprüfen.
10.4. Die Haftungsbeschränkungen gemäß den Punkten 10.2. und 10.3. sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zu weiteren Überbindung.
11. Gerichtsstand, Recht
11.1. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Geschäftssitz des
Verkäufers ausschließlich zuständig, es sei denn es handelt sich um ein Verbrauchergeschäft auf Seiten des Käufers. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht mit Ausschluss des UNCITRAL-Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf.